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331.21 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Pflegefinanzierung - b) Bedarfsermittlungssystem

II. Ambulante Pflege
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Art. 12 Verordnung über die Pflegefinanzierung · b) Bedarfsermittlungssystem

1. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.

2. Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.

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