331.21
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Pflegefinanzierung - b) Bedarfsermittlungssystem
II. Ambulante Pflege
Art. 12 Verordnung über die Pflegefinanzierung · b) Bedarfsermittlungssystem
1. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.
2. Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.