331.21
CH-SG
Art. 10a Verordnung über die Pflegefinanzierung - c) besondere Bestimmungen für Leistungserbringer nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung
I. Stationäre Pflege
Art. 10a Verordnung über die Pflegefinanzierung · c) besondere Bestimmungen für Leistungserbringer nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung
1. Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 anerkannt sind, weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
2. Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die nach Art. 44 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 2012 durch das Departement des Innern erlassenen Richtlinien an.
3. Sie reichen dem Amt für Soziales bis 31. März des Folgejahres die Unterlagen gemäss Art. 27 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 2012 ein.