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331.21 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Pflegefinanzierung - b) Unterlagen

I. Stationäre Pflege
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Art. 10 Verordnung über die Pflegefinanzierung · b) Unterlagen

1. Die Leistungserbringer reichen dem Dienst für Pflege und Entwicklung bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein

a) Umlageschlüssel;

b) Umlagen in Franken;

c) Kostenstellenrechnung;

d) Kostenträgerrechnung;

e)* gültige Taxordnung des erfassten Rechnungszeitraums;

f) verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;

g) Personalschlüssel;

h)* Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres;

i)* Erfolgsrechnung;

j)* Bilanz;

k)* einen Bericht der zuständigen Kontrollstelle;

l)* Anlagebuchhaltung.

2. Der Dienst für Pflege und Entwicklung kann weitere Unterlagen verlangen.

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