331.21
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Pflegefinanzierung - b) Unterlagen
I. Stationäre Pflege
Art. 10 Verordnung über die Pflegefinanzierung · b) Unterlagen
1. Die Leistungserbringer reichen dem Dienst für Pflege und Entwicklung bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein
a) Umlageschlüssel;
b) Umlagen in Franken;
c) Kostenstellenrechnung;
d) Kostenträgerrechnung;
e)* gültige Taxordnung des erfassten Rechnungszeitraums;
f) verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;
g) Personalschlüssel;
h)* Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres;
i)* Erfolgsrechnung;
j)* Bilanz;
k)* einen Bericht der zuständigen Kontrollstelle;
l)* Anlagebuchhaltung.
2. Der Dienst für Pflege und Entwicklung kann weitere Unterlagen verlangen.