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331.21 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Geltungsbereich

I. Stationäre Pflege
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Art. 1 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 und dieses Erlasses über die Finanzierung der stationären Pflege gelten für Leistungserbringer gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.

2. Art. 4a bis Art. 10 sowie Art. 11 bis Art. 13 dieses Erlasses gelten nicht für Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 anerkannt sind.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die Pflegefinanzierung →

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