Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 und dieses Erlasses über die Finanzierung der stationären Pflege gelten für Leistungserbringer gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.
2. Art. 4a bis Art. 10 sowie Art. 11 bis Art. 13 dieses Erlasses gelten nicht für Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 anerkannt sind.
1. Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen
| Pflegestufe | Pflegebedarf in Minuten | Franken je Tag | Produkte auf der MiGeL in Franken je Tag* | Gesamt Franken je Tag* |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| 1 | bis 20 | 13.65* | ... | ...* |
| 2 | 21-40 | 39.90* | ... | ...* |
| 3 | 41-60 | 66.15* | ... | ...* |
| 4 | 61-80 | 92.40* | ... | ...* |
| 5 | 81-100 | 118.65* | ... | ...* |
| 6 | 101-120 | 144.90* | ... | ...* |
| 7 | 121-140 | 171.15* | ... | ...* |
| 8 | 141-160 | 197.40* | ... | ...* |
| 9 | 161-180 | 223.65* | ... | ...* |
| 10 | 181-200 | 249.90* | ... | ...* |
| 11 | 201-220 | 276.15* | ... | ...* |
| 12 | über 220 | 302.40* | ... | ...* |
2. Die Höchstansätze der Pflegekosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden für Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste als Sterbehospiz aufgeführt sind, jeweils um Fr. 79.- je Tag erhöht.
1. Die zugelassenen Leistungserbringer wenden zur Erfassung des Pflegebedarfs die Bedarfsermittlungssysteme BESA LK 2020 oder RAI/RUG (CH-Index 2016 und Index 2016 LTCF) an.
1. Der Leistungserbringer verlangt bei erstmaligem Heimeintritt einer versicherten Person die Einreichung der
a) Wohnsitzbescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011; oder
b) Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons nach Art. 7 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.
1. Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 ein.
2. Die Sozialversicherungsanstalt und die AHV-Zweigstellen können beim Leistungserbringer die Unterlagen nach Art. 4 a dieses Erlasses einholen.
1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der politischen Gemeinde bei Feststellung der Zuständigkeit nach Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 folgende Angaben über die versicherte Person mit
a) Name, Vorname und Geburtsdatum;
b) Datum des Heimeintritts;
c) zivilrechtlicher Wohnsitz vor Heimeintritt;
d) Versichertennummer.
1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der versicherten Person bei der Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 die bei Erstellung der Abrechnung als zuständig geltende politische Gemeinde mit.
1. Leistungserbringer melden Änderungen, welche die Pflegekosten der versicherten Person betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.
2. ...
1. Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.
2. Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung über die an die Leistungserbringer erstatteten Pflegekostenbeiträge ein. Die Jahresabrechnung enthält wenigstens folgende Angaben über die erstatteten Pflegekostenbeiträge
a)* Summe je politische Gemeinde, die für die Kostentragung im Zeitpunkt der Abrechnung als zuständig gilt;
b)* Übersicht je versicherte Person mit Angabe der Beträge und Rückerstattungsperiode.
3. Das Gesundheitsdepartement stellt der politischen Gemeinde die erstatteten Pflegekostenbeiträge nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung in Rechnung. Bestreitet die politische Gemeinde die Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt der Abrechnung, erfolgt die Rechnungstellung im Folgejahr des rechtskräftigen Entscheids über die Zuständigkeit zur Kostentragung.
1. Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.
1bis. Der Beitrag je politische Gemeinde je Jahr an die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsanstalt bemisst sich nach der Zahl der versicherten Personen, für die eine politische Gemeinde zur Kostentragung zuständig ist.
2. Das Gesundheitsdepartement
a)* leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen;
b)* stellt den politischen Gemeinden ihren Kostenanteil am Verwaltungsaufwand in Rechnung.
3. Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands ein.
1. Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung der Abrechnung der Pflegefinanzierung. Sie erstattet dem Gesundheitsdepartement jährlich Bericht.
1. Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
2. Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
3. Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
1. Die Leistungserbringer reichen dem Dienst für Pflege und Entwicklung bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein
a) Umlageschlüssel;
b) Umlagen in Franken;
c) Kostenstellenrechnung;
d) Kostenträgerrechnung;
e)* gültige Taxordnung des erfassten Rechnungszeitraums;
f) verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;
g) Personalschlüssel;
h)* Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres;
i)* Erfolgsrechnung;
j)* Bilanz;
k)* einen Bericht der zuständigen Kontrollstelle;
l)* Anlagebuchhaltung.
2. Der Dienst für Pflege und Entwicklung kann weitere Unterlagen verlangen.
1. Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 anerkannt sind, weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
2. Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die nach Art. 44 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 2012 durch das Departement des Innern erlassenen Richtlinien an.
3. Sie reichen dem Amt für Soziales bis 31. März des Folgejahres die Unterlagen gemäss Art. 27 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 2012 ein.
1. Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen
Massnahmen | Franken je Pflegestunde
--- | ---
Abklärung und Beratung | 112.35*
Untersuchung und Behandlung | 94.50*
Grundpflege | 79.80*
Grundpflege durch pflegende Angehörige* | 68.90
1. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.
2. Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.
1. Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.
2. Sie weisen in der Rechnung die Leistungen von pflegenden Angehörigen gesondert aus.
1. Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen kann bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
1. Ambulante Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Erlasses entschädigt.
1. Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 2010 wird aufgehoben.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.