Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 9a Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - bbis) durch den Leistungserbringer

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
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Art. 9a PFG · bbis) durch den Leistungserbringer

1. Der Leistungserbringer trägt die Pflegekosten, welche die Höchstansätze nach Art. 6 dieses Erlasses übersteigen.

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