Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) durch das zuständige Gemeinwesen

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 PFG · b) durch das zuständige Gemeinwesen

1. ...

1bis Die zuständige politische Gemeinde trägt als Pflegekostenbeitrag die Pflegekosten, soweit

a)* diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind;

b)* diese nicht die Höchstansätze nach Art. 6 dieses Erlasses übersteigen;

c)* das Pflegeheim nicht als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[15] anerkannt ist.

2. ...

3. Der Kanton trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind und das Pflegeheim als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012[16] anerkannt ist.

← Art. 8 PFG Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Geltungsbereich Art. 9a PFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

KV.2020.10 · sg (Art. 9 Abs. 1bis PFG)
Appeal on Unlawful Reduction of Care Cost Self-Retention Cap
des Bundesgerichts nicht stand, vielmehr hätte die öffentliche Hand diese Kosten übernehmen müssen - konkret die Gemeinde C.___ (Art. 9 Abs. 1bis PFG). Dass sich das Pflegeheim des Beschwerdeführers ausserhalb des Kantons St. Gallen befindet, vermag hieran nichts zu ändern. Da m
KV.2020.10 · sg (Art. 9 Abs. 1bis PFG)
Nursing Cost Co-Financing Overpayment Recalculation
des Bundesgerichts nicht stand, vielmehr hätte die öffentliche Hand diese Kosten übernehmen müssen - konkret die Gemeinde C.___ (Art. 9 Abs. 1bis PFG). Dass sich das Pflegeheim des Beschwerdeführers ausserhalb des Kantons St. Gallen befindet, vermag hieran nichts zu ändern. Da m