331.2
PFG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Kostengutsprache
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 7 PFG · Kostengutsprache
1. Die versicherte Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem Pflegeheim vor Eintritt eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons auf Übernahme der Pflegekosten ein.