Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Kostengutsprache

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 PFG · Kostengutsprache

1. Die versicherte Person mit Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem Pflegeheim vor Eintritt eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons auf Übernahme der Pflegekosten ein.

← Art. 6a PFG Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Geltungsbereich Art. 8 PFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →