331.2
PFG
CH-SG
Art. 6a Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - c) Tarife für nicht-pflegerische Leistungen
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 6a PFG · c) Tarife für nicht-pflegerische Leistungen
1. Bestehen Hinweise, dass Pflegekosten über Tarife für nicht-pflegerische Leistungen verrechnet wurden, kann das zuständige Departement
a) beim Leistungserbringer eine Berichterstattung über die Leistungsabrechnung verlangen;
b) Einsicht in die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen verlangen;
c) eine befristete Anpassung der Tarife für nicht-pflegerische Leistungen verfügen, soweit die Einrichtung keine geeigneten Massnahmen veranlasst.