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331.2 PFG CH-SG

Art. 6a Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - c) Tarife für nicht-pflegerische Leistungen

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
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Art. 6a PFG · c) Tarife für nicht-pflegerische Leistungen

1. Bestehen Hinweise, dass Pflegekosten über Tarife für nicht-pflegerische Leistungen verrechnet wurden, kann das zuständige Departement

a) beim Leistungserbringer eine Berichterstattung über die Leistungsabrechnung verlangen;

b) Einsicht in die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen verlangen;

c) eine befristete Anpassung der Tarife für nicht-pflegerische Leistungen verfügen, soweit die Einrichtung keine geeigneten Massnahmen veranlasst.

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