331.2
PFG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) Festlegung von Pflegekosten
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 6 PFG · b) Festlegung von Pflegekosten
1. Die Regierung legt nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag fest. Die Höchstansätze sind so ausgestaltet, dass die im Kanton anrechenbaren Kosten gedeckt sind.
1bis. Die Regierung überprüft die Höchstansätze alle drei Jahre.
2. Die Regierung kann durch Verordnung den für die Ermittlung der Pflegekosten anrechenbaren Aufwand der Leistungserbringer festlegen. Als anrechenbar gilt der Aufwand, der für eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
KV.2020.10 · sg (Art. 6 Abs. 1 PFG)
Appeal on Unlawful Reduction of Care Cost Self-Retention Cap
ember 2019 Fr. 108.-- resp. Fr. 21.60 (20 % von Fr. 108.--) und beträgt seither Fr. 115.20 resp. Fr. 23.04 (20 % von Fr. 115.20). Art. 6 Abs. 1 PFG beauftragt die Regierung, nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken
KV.2020.10 · sg (Art. 6 Abs. 1 PFG)
Nursing Cost Co-Financing Overpayment Recalculation
ember 2019 Fr. 108.-- resp. Fr. 21.60 (20 % von Fr. 108.--) und beträgt seither Fr. 115.20 resp. Fr. 23.04 (20 % von Fr. 115.20). Art. 6 Abs. 1 PFG beauftragt die Regierung, nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken