331.2
PFG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Mitwirkungspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 PFG · Mitwirkungspflicht
1. Die versicherte Person sowie die Leistungserbringer und die Krankenversicherer wirken beim Vollzug der Pflegefinanzierung mit.
2. Die Leistungserbringer geben den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Organen die Daten bekannt, die für die Überprüfung von Finanzierungspflicht sowie von Qualität und Wirtschaftlichkeit notwendig sind.