Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 23 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) Bericht

III. Schlussbestimmungen
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Art. 23 PFG · b) Bericht

1. Die Regierung legt dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses einen Bericht über Umsetzung und Auswirkungen der Pflegefinanzierung vor.

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