Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Übergangsbestimmungen a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen

III. Schlussbestimmungen
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Art. 22 PFG · Übergangsbestimmungen a) Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen

1. Die Regierung kann für die Dauer bis zum Erlass von bundesrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen als Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses regeln.

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