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331.2 PFG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Leistungserbringer

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PFG · Leistungserbringer

1. Leistungserbringer sind

a) Pflegeheime, soweit sie auf einer Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[4] mit Angabe der zugelassenen Plätze und der Pflegestufen aufgeführt sind;

b) Tages- und Nachtstrukturen, soweit sie nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[5] zugelassen sind;

c) Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995[6] zugelassen sind.

2. Erbringen ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen sowie Leistungen der Akut- und Übergangspflege für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, werden für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im Kanton St.Gallen geltenden Kostenansätze angewendet. Vorbehalten bleibt Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[7].

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

KV.2020.10 · sg (Art. 2 Abs. 2 PFG)
Appeal on Unlawful Reduction of Care Cost Self-Retention Cap
e Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) gilt dieser Erlass für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wobei gemäss Art. 2 Abs. 2 PFG für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im St. Gallen geltenden Kostenansätze angewendet werden, wenn ausse
KV.2020.10 · sg (Art. 2 Abs. 2 PFG)
Nursing Cost Co-Financing Overpayment Recalculation
e Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) gilt dieser Erlass für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wobei gemäss Art. 2 Abs. 2 PFG für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringer im St. Gallen geltenden Kostenansätze angewendet werden, wenn ausse