331.2
PFG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Durchführung
II. Finanzierung - 3. Akut- und Übergangspflege
Art. 19 PFG · Durchführung
1. Der Leistungserbringer stellt der zuständigen politischen Gemeinde und dem Krankenversicherer die Kosten anteilmässig in Rechnung.
2. Politische Gemeinde und Krankenversicherer können vereinbaren, dass die politische Gemeinde ihren Anteil dem Krankenversicherer vergütet und dieser dem Leistungserbringer die gesamten Kosten entschädigt.