Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Finanzierung

II. Finanzierung - 3. Akut- und Übergangspflege
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Art. 18 PFG · Finanzierung

1. Die Kosten für Pflegeleistungen tragen

a) die zuständige politische Gemeinde der versicherten Person zu 55 Prozent;

b) der Krankenversicherer zu 45 Prozent.

2. Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.

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