Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 17 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen

II. Finanzierung - 2. Ambulante Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 PFG · Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen

1. Die politische Gemeinde richtet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause aus für nicht-pflegerische Leistungen.

← Art. 16 PFG Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Geltungsbereich Art. 18 PFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →