331.2
PFG
CH-SG
Art. 17 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen
II. Finanzierung - 2. Ambulante Pflege
Art. 17 PFG · Beiträge für nicht-pflegerische Leistungen
1. Die politische Gemeinde richtet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause aus für nicht-pflegerische Leistungen.