331.2
PFG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Finanzierung a) durch die versicherte Person
II. Finanzierung - 2. Ambulante Pflege
Art. 15 PFG · Finanzierung a) durch die versicherte Person
1. Die versicherte Person leistet an die Pflegekosten einen Beitrag von 20 Prozent des der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellten Betrags.
2. Der Beitrag übersteigt je Tag 20 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrags nicht.
3. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.
4. Die versicherte Person trägt die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
KV.2016.4 · sg (Art. 15 Abs. 3 PFG)
Appeal Regarding Offset of Disability Benefits in Outpatient Medical Care Financing
eckt sind (Art. 16 PFG), wobei für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr keine Kostenbeitragspflicht besteht (Art. 15 Abs. 3 PFG). Der im Art. 16 PFG verwendete Begriff „Sozialversicherungen“ legt den von der Beschwerdegegnerin vertretenen Schluss nahe, sämt
KV.2016.4 · sg (Art. 15 Abs. 3 PFG)
Residual Financing of Outpatient Medical Costs: Offset of Disability Allowances
eckt sind (Art. 16 PFG), wobei für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr keine Kostenbeitragspflicht besteht (Art. 15 Abs. 3 PFG). Der im Art. 16 PFG verwendete Begriff „Sozialversicherungen“ legt den von der Beschwerdegegnerin vertretenen Schluss nahe, sämt