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331.2 PFG CH-SG

Art. 10d Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Rückerstattung

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
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Art. 10d PFG · Rückerstattung

1. ...

2. Der Leistungserbringer erstattet zu Unrecht bezogene Pflegekostenbeiträge der Sozialversicherungsanstalt zurück. Er kann sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.

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