331.2
PFG
CH-SG
Art. 10c Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - 2. Einsprache und Rekurs
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 10c PFG · 2. Einsprache und Rekurs
1. Die politische Gemeinde kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt Einsprache erheben und die Zuständigkeit bestreiten. Die Einsprache wird begründet.
2. Die politische Gemeinde kann gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Rekurs beim Versicherungsgericht erheben.