Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.2 PFG CH-SG

Art. 10b Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) zuständige politische Gemeinde 1. Feststellung

II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
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Art. 10b PFG · b) zuständige politische Gemeinde 1. Feststellung

1. Die Sozialversicherungsanstalt stellt die zuständige politische Gemeinde fest.

2. Sie zeigt der politischen Gemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Antrags der versicherten Person auf Leistung des Pflegekostenbeitrags die Zuständigkeit an. Sie kann die Zuständigkeit in begründeten Ausnahmefällen nachträglich anzeigen.

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