331.2
PFG
CH-SG
Art. 10b Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - b) zuständige politische Gemeinde 1. Feststellung
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 10b PFG · b) zuständige politische Gemeinde 1. Feststellung
1. Die Sozialversicherungsanstalt stellt die zuständige politische Gemeinde fest.
2. Sie zeigt der politischen Gemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Antrags der versicherten Person auf Leistung des Pflegekostenbeitrags die Zuständigkeit an. Sie kann die Zuständigkeit in begründeten Ausnahmefällen nachträglich anzeigen.