331.2
PFG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - c) Durchführung
II. Finanzierung - 1. Stationäre Pflege
Art. 10 PFG · c) Durchführung
1. Die Sozialversicherungsanstalt ist Durchführungsstelle für das Abrechnungsverfahren.
2. Sie erstattet dem Leistungserbringer den Pflegekostenbeitrag nach Art. 9 Abs. 1bis dieses Erlasses. Dies gilt auch, wenn die Zuständigkeit von der politischen Gemeinde bestritten ist.
3. Die politischen Gemeinden tragen die Verwaltungskosten der Gemeindezweigstelle und der Sozialversicherungsanstalt.
4. Die Regierung legt nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung die Aufteilung der Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt unter den Gemeinden fest.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
KV.2019.12 · sg (Art. 10 Abs. 2 PFG)
Care Financing Reimbursement Period Upheld Despite Appellant's Invoices
nung über die Pflegefinanzierung (PFV; sGS 331.21) hat die versicherte Person den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 PFG einzureichen. Sodann wird der Pflegekostenbeitrag rückwirkend für längstens sechs Monate seit Antragsstellung ausgerichtet (Art.
KV.2019.12 · sg (Art. 10 Abs. 2 PFG)
Care Financing Retroactivity and Information Duty Appeal Dismissal
nung über die Pflegefinanzierung (PFV; sGS 331.21) hat die versicherte Person den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 PFG einzureichen. Sodann wird der Pflegekostenbeitrag rückwirkend für längstens sechs Monate seit Antragsstellung ausgerichtet (Art.