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331.112 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen - Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers

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Art. 4 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen · Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers

1. Der Leistungserbringer stellt dem Amt für Gesundheitsversorgung die benötigten Daten zur Verfügung.

2. Er gewährt dem Amt für Gesundheitsversorgung auf Anfrage hin Einsicht in Patientenunterlagen, wenn diese zur Durchführung der Kontrollen nach Art. 3 Abs. 3 dieses Erlasses notwendig ist.

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