331.112
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen - Vollzug
Art. 3 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen · Vollzug
1. Das Amt für Gesundheitsversorgung ist für den Vollzug dieses Erlasses zuständig.
2. Es verweigert die Übernahme des kantonalen Anteils an der Abgeltung, wenn die Stichprobenkontrolle nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung ergibt, dass ein elektiver Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses stationär statt ambulant vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorliegen.
3. Die Kontrolle, ob elektive Eingriffe nach dem Anhang dieses Erlasses stationär durchgeführt werden durften, erfolgt
a) mittels Stichproben anlässlich der Prüfung konkreter Leistungsabrechnungen;
b) mittels statistischer Auswertungen im Rahmen des Leistungsauftragscontrollings.