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331.112 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen - Kantonaler Anteil an der Abgeltung von elektiven Eingriffen

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Art. 2 Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen · Kantonaler Anteil an der Abgeltung von elektiven Eingriffen

1. Bei einem elektiven Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses übernimmt der Kanton den kantonalen Anteil an der Abgeltung stationärer Leistungen nur, wenn eine ambulante Durchführung des Eingriffs wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist.

2. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient

a) besonders schwer krank ist;

b) an schweren Begleiterkrankungen leidet;

c) eine besondere Behandlung oder Betreuung benötigt;

d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.

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