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Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 9a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1. Massgebend für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, in einem Arbeitsverhältnis im Kanton stehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar.

2. Massgebend für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich und mit einer Erwerbsaufnahme während des Kalenderjahres in der Schweiz sowie einem Anknüpfungspunkt an den Kanton sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

3. Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich leitet sich von der Person mit Anbindung an den Kanton ab.

4. Abs. 1-3 dieser Bestimmung werden sachgemäss auf Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich und deren Familienangehörige angewendet.

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