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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Anspruchsberechtigung a) Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung im Kanton

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Anspruchsberechtigung a) Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung im Kanton

1. ...

2. ...

3. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen, die nach dem 1. Januar aus dem Ausland in den Kanton ziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

3bis. Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich leitet sich von der Person mit Aufenthalt im Kanton ab.

4. ...

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