331.111
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1. Versicherungspflicht
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Freiwillige Versicherung
1. Wer sich freiwillig der Versicherung unterstellt, reicht das Gesuch der Kontrollstelle am Wohnort ein.
2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichen das Gesuch der Kontrollstelle am Arbeitsort ein.