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331.111 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung

II. Obligatorische Krankenversicherung - 1. Versicherungspflicht
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Freiwillige Versicherung

1. Wer sich freiwillig der Versicherung unterstellt, reicht das Gesuch der Kontrollstelle am Wohnort ein.

2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichen das Gesuch der Kontrollstelle am Arbeitsort ein.

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