Art. 50 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Übergangsbestimmungen zum XXXV. Nachtrag vom 10. September 2024
Art. 50 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Übergangsbestimmungen zum XXXV. Nachtrag vom 10. September 2024
1. Art. 38ter dieses Erlasses in der Fassung vor der Aufhebung durch den XXXV. Nachtrag zu diesem Erlass vom 10. September 2024 wird auf Prämien oder Kostenbeteiligungen mit Fälligkeit vor dem 1. Januar 2012 angewendet, für welche die politische Gemeinde Ersatz geleistet hat. Der Anteil des Kantons wird von der politischen Gemeinde jährlich bis zum 15. Dezember mit der Sozialversicherungsanstalt abgerechnet.
2. Auf Verlangen der zuständigen politischen Gemeinde übernimmt die Sozialversicherungsanstalt zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, für die sie nach Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 bereits 85 Prozent übernommen hat. Der Sozialversicherungsanstalt wird die zusätzliche Forderung durch die politische Gemeinde vergütet, die deren Übernahme verlangt. Die Sozialversicherungsanstalt tritt eine an sie abgetretene Forderung innerhalb von drei Monaten nach der Abtretung durch den Versicherer an die zuständige politische Gemeinde oder an eine von dieser bezeichneten Stelle ab.