331.111
CH-SG
Art. 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - e) Selbstbehalt
III. Schlussbestimmungen
Art. 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · e) Selbstbehalt
1. Der Selbstbehalt einer anspruchsberechtigten Person beträgt für das Jahr 1996
a) für Erwachsene wenigstens Fr. 300.-;
b) für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr wenigstens Fr. 190.-;
c) für Kinder wenigstens Fr. 90.-.
2. Liegt der Selbstbehalt über dem Betrag der Belastungsgrenze, wird der Selbstbehalt angewendet.