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331.111 CH-SG

Art. 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - e) Selbstbehalt

III. Schlussbestimmungen
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Art. 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · e) Selbstbehalt

1. Der Selbstbehalt einer anspruchsberechtigten Person beträgt für das Jahr 1996

a) für Erwachsene wenigstens Fr. 300.-;

b) für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr wenigstens Fr. 190.-;

c) für Kinder wenigstens Fr. 90.-.

2. Liegt der Selbstbehalt über dem Betrag der Belastungsgrenze, wird der Selbstbehalt angewendet.

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