331.111
CH-SG
Art. 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - b) Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmende
III. Schlussbestimmungen
Art. 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · b) Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmende
1. Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige Personen mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt richtet sich im Jahr 1996 nach dem nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Rein-Einkommen, vermehrt um einen Zehntel des steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 200 000.- übersteigt.
2. Abgestellt wird auf die rechtskräftige Veranlagung, die am 31. Dezember 1994 Gültigkeit hatte. Fehlt eine rechtskräftige definitive Veranlagung, kann auf die vorläufige Rechnungstellung abgestellt werden.