331.111
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Kontrollstelle a) Zuständigkeit
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1. Versicherungspflicht
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Kontrollstelle a) Zuständigkeit
1. Zuständig ist die Kontrollstelle für Krankenversicherung jener politischen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist die Kontrollstelle am Arbeitsort der versicherungspflichtigen Person zuständig.
3. Die Kontrollstelle kann Verfügungen mit Wirkung sowohl gegenüber der versicherungspflichtigen Person als auch gegenüber dem Versicherer erlassen.