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331.111 CH-SG

Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Kontrolle

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Kontrolle

1. Die Sozialversicherungsanstalt kontrolliert die Abrechnungen der Versicherer, nimmt allfällige Ergänzungen vor und unterbreitet die Abrechnungen dem Gesundheitsdepartement.

2. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Prämienverbilligung Auskunft zu geben und der Sozialversicherungsanstalt sowie dem Gesundheitsdepartement Einsicht in die Akten und die Rechnungen zu gewähren.

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