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331.111 CH-SG

Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Rückerstattung und Erlass

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Rückerstattung und Erlass

1. Die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligung wird vom Versicherer bei der versicherten Person geltend gemacht. Die Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen durch die Sozialversicherungsanstalt bleibt vorbehalten.

2. Die Rückerstattung kann mit Prämienverbilligungsansprüchen verrechnet werden.

3. Der Kanton erlässt den Versicherern keine Rückerstattungsforderungen.

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