Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.111 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Ausstand

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Ausstand

1. Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand dem Gesundheitsdepartement.

2. Das Gesundheitsdepartement veröffentlicht den Ausstand eines Leistungserbringers im kantonalen Amtsblatt.

3. Der Ausstand ist ab Beginn des Monats rechtswirksam, der dem Datum der Veröffentlichung folgt.

← Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →