331.111
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Ausstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Ausstand
1. Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand dem Gesundheitsdepartement.
2. Das Gesundheitsdepartement veröffentlicht den Ausstand eines Leistungserbringers im kantonalen Amtsblatt.
3. Der Ausstand ist ab Beginn des Monats rechtswirksam, der dem Datum der Veröffentlichung folgt.