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331.111 CH-SG

Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Mitteilung an die anspruchsberechtigte Person

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Mitteilung an die anspruchsberechtigte Person

1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der anspruchsberechtigten Person den Betrag der Prämienverbilligung mit.

2. Sie weist auf die Einsprachemöglichkeit hin.

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