331.111
CH-SG
Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Auszahlung der Prämienverbilligung
II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Auszahlung der Prämienverbilligung
1. ...
1bis. Die Sozialversicherungsanstalt zahlt den Versicherern die Prämienverbilligung für ein Bezugsjahr am dritten Werktag des Monats Juli aus. Wird die Prämienverbilligung nach diesem Datum verfügt, erfolgt die Auszahlung für das laufende Bezugsjahr periodisch.
2. ...