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Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Auszahlung der Prämienverbilligung

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Auszahlung der Prämienverbilligung

1. ...

1bis. Die Sozialversicherungsanstalt zahlt den Versicherern die Prämienverbilligung für ein Bezugsjahr am dritten Werktag des Monats Juli aus. Wird die Prämienverbilligung nach diesem Datum verfügt, erfolgt die Auszahlung für das laufende Bezugsjahr periodisch.

2. ...

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