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331.111 CH-SG

Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Vorprüfung

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Vorprüfung

1. Die Sozialversicherungsanstalt prüft die eingereichten Unterlagen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personenangaben und nimmt die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen vor.

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