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Art. 22a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Anmeldung junger erwachsener Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 22a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Anmeldung junger erwachsener Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr

1. Die Anmeldung nach [Art. 11bis](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/331.11/de/art11bis) des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[[25]](#paragraphtext_content_fn_537720_2_25_c) für eine in Ausbildung stehende junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr erfolgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | gemeinsam mit der Anmeldung der Eltern, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006[[26]](#enumeration_itemtext_content_fn_324726_2_26_c) oder nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952[[27]](#enumeration_itemtext_content_fn_324726_2_27_c) bezogen wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | in anderen Fällen mit einer separaten Anmeldung der in Ausbildung stehenden Person. | | |

2. Bei einer fristgerecht erfolgten Anmeldung durch die nicht zuständigen Eltern oder die nicht zuständige in Ausbildung stehende Person, bleibt die Anmeldefrist nach [Art. 11bis](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/331.11/de/art11bis) des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995[[28]](#paragraphtext_content_fn_537721_2_28_c) gewahrt, wenn die korrekte Anmeldung innert drei Monaten nach der Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt nachgeholt wird.

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