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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Anmeldeformular

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Anmeldeformular

1. Die Sozialversicherungsanstalt stellt der voraussichtlich anspruchsberechtigten Person, die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B) im Kanton hat, bis spätestens 10. Januar einen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular zu.

2. Keinen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular erhalten versicherungspflichtige Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätige Schutzbedürftige (Ausweis S), Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer bewilligten ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von wenigstens drei Monaten und Personen, die nach Art. 177 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 nach Ermessen veranlagt werden sowie Personen mit Einkommen und Vermögen Null.

3. Personen, die keinen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular erhalten haben, können über die Webseite der Sozialversicherungsanstalt ein Anmeldeformular in elektronischer Form ausfüllen.

3bis. Das Anmeldeformular kann auch in Papierform bei der Sozialversicherungsanstalt bezogen werden.

4. Das Anmeldeformular ist für das Jahr der Prämienverbilligung gültig.

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