331.111
CH-SG
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - b) Neugeborene
II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · b) Neugeborene
1. Bei Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt.
2. Die Neuberechnung des massgebenden Einkommens kann bis 31. März des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden.