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331.111 CH-SG

Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - b) Neugeborene

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · b) Neugeborene

1. Bei Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt.

2. Die Neuberechnung des massgebenden Einkommens kann bis 31. März des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden.

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