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Art. 12c Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - dd) Abschluss und Aufnahme einer Ausbildung

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 12c Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · dd) Abschluss und Aufnahme einer Ausbildung

1. Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung abgeschlossen, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.

2. Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung aufgenommen und das Einkommen reduziert oder kein Einkommen erzielt, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.

3. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Erlasses durch.

4. Bei einem Wegzug aus dem Kanton St.Gallen während des Bezugsjahres wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des Bezugsjahres fehlt.

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