Art. 12bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - 2. quellenbesteuerte Personen
Art. 12bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · 2. quellenbesteuerte Personen
1. Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zugrunde liegende definitive Brutto-Einkommen des vorletzten Jahres zuzüglich des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns des vorletzten Jahres.
2. Es werden sachgemäss angewendet
a)* Art. 12a dieses Erlasses beim Zuzug einer Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton;
b)* Art. 12b dieses Erlasses, wenn eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr ändert;
c)* Art. 12c dieses Erlasses, wenn eine Person in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung abgeschlossen oder aufgenommen hat.
3. Das massgebende Einkommen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird zu 75 Prozent angerechnet.
4. Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Anspruchsberechtigung notwendigen Steuerdaten zur Verfügung.
5. Das für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ermittelte Einkommen wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der Index nach Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in Norwegen und im Vereinigten Königreich.
5bis. Bei einer nachträglichen Veränderung des massgebenden Einkommens nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung auf Basis des veränderten Einkommens durch.
6. Bei nachträglich ordentlich veranlagten quellensteuerpflichtigen Personen wird das massgebende Einkommen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses bestimmt.