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331.111 CH-SG

Art. 12b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - cc) Änderung des Zivilstandes

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 12b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · cc) Änderung des Zivilstandes

1. Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr, ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend

2. Die Trennung der Ehe ist der Scheidung gleichgestellt.

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