Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.111 CH-SG

Art. 12a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - bb) Zuzug

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · bb) Zuzug

1. Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt.

2. ...

← Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement Art. 12b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →