331.111
CH-SG
Art. 12a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - bb) Zuzug
II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
Art. 12a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · bb) Zuzug
1. Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt.
2. ...