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331.111 CH-SG

Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Massgebendes Einkommen a) Grundlagen 1. ordentlich besteuerte Personen aa) Grundsatz

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Massgebendes Einkommen a) Grundlagen 1. ordentlich besteuerte Personen aa) Grundsatz

1. Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für

a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration;

b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung.

2. Das massgebende Einkommen entspricht dem Reineinkommen

1.* zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens;

2. zuzüglich die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a;

3. zuzüglich die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

4. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt;

5. zuzüglich den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;

5bis. zuzüglich 75 Prozent des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns;

5ter* zuzüglich die freiwilligen Zuwendungen und Parteispenden nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes vom 9. April 1998;

5quater.* ...

5quinquies.* zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;

5sexies.* zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Erträgen von qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 31bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;

5septies.* zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Erträgen von qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens nach Art. 33 Abs. 1bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998;

6. abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses.

3. Personen mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100 000.- haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Für Personen, die einen Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses geltend machen können, erhöht sich die Vermögensobergrenze wie folgt, höchstens jedoch bis zum Betrag von Fr. 150 000.-

a)* Fr. 20 000.- für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr;

b)* Fr. 40 000.- für jede junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

4. ...

5. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch.

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