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331.111 CH-SG

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Ermittlung der Anspruchsberechtigten

II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
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Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Ermittlung der Anspruchsberechtigten

1. Die Sozialversicherungsanstalt ermittelt im Januar des Bezugsjahres zusammen mit den Steuerbehörden die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen.

2. Ausgenommen sind Personen nach Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung.

3. Für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen kann die Sozialversicherungsanstalt auch unterjährig periodische Abgleiche der Daten mit den zuständigen Stellen der politischen Gemeinden vornehmen.

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