331.111
CH-SG
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Ermittlung der Anspruchsberechtigten
II. Obligatorische Krankenversicherung - 2. Prämienverbilligung
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Ermittlung der Anspruchsberechtigten
1. Die Sozialversicherungsanstalt ermittelt im Januar des Bezugsjahres zusammen mit den Steuerbehörden die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen.
2. Ausgenommen sind Personen nach Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung.
3. Für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen kann die Sozialversicherungsanstalt auch unterjährig periodische Abgleiche der Daten mit den zuständigen Stellen der politischen Gemeinden vornehmen.