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331.111 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung - Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung · Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit nicht eine andere staatliche Behörde, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen oder die politische Gemeinde zuständig ist.

2. Ihm obliegen insbesondere

a) die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;

b) die Überwachung des Vollzugs der Prämienverbilligung, die Abrechnung des Bundesbeitrags für die Prämienverbilligung und der Prämienverbilligung mit der Sozialversicherungsanstalt;

c)* ...

d)* die Zulassung und die Beaufsichtigung von Leistungserbringern im Bereich der ambulanten Krankenpflege.

Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung →

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