331.11
EG-KVG
CH-SG
Art. 8h Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Übernahme und Vergütung der ausstehenden Forderungen
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1ter. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 8h EG-KVG · Übernahme und Vergütung der ausstehenden Forderungen
1. Die Sozialversicherungsanstalt vergütet dem Versicherer den nach dem Bundesrecht festgelegten Anteil der ausstehenden Forderungen, nachdem die nach Art. 86 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 bezeichnete externe Revisionsstelle des Versicherers die Richtigkeit der Daten bestätigt hat.
2. Sie vereinnahmt Rückzahlungen des Versicherers aus der Bewirtschaftung der Verlustscheine.
3. Der Sozialversicherungsanstalt werden die nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ermittelten Nettokosten durch die politischen Gemeinden vergütet.
a)* ...
b)* ...
4. Der Anteil der politischen Gemeinden wird nach der Bevölkerung gemäss der letzten Erhebung der kantonalen Statistikstelle berechnet.