331.11
EG-KVG
CH-SG
Art. 8g Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Meldeverfahren bei Ausstellung des Verlustscheins
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1ter. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 8g EG-KVG · Meldeverfahren bei Ausstellung des Verlustscheins
1. Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt den Gesamtbetrag der Forderungen, die zur Ausstellung des Verlustscheins oder eines diesem gleichzusetzenden Rechtstitels geführt haben.
2. Dem Verlustschein sind rechtskräftige Verfügungen über die Leistung finanzieller Sozialhilfe gleichgesetzt.